Vereinsstatuten
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Club oberösterreichischer
BilanzbuchhalterInnen" (Kurzbezeichnung: COB).
(2) Er hat seinen Sitz in Traun und erstreckt seine Tätigkeit auf
Oberösterreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Fortbildung und Beratung seiner Mitglieder in beruflichen Fragen sowie die berufliche Förderung überhaupt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Lehrveranstaltungen, Fachvorträge und ähnliches zur Fortbildung
b) Zusammenarbeit mit Weiterbildungsveranstaltern (z.B. BFI, WIFI und anderen)
c) Zusammenarbeit mit der Wirtschaft (Banken, Softwarehäuser u.ä.)
d) Mitherausgabe einer bundesweiten Informationsschrift
e) Mitgliedschaft im BÖB (Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter)
f) Fachbuchaktionen
g) Errichtung eines Sekretariates (bei ausreichenden finanziellen Mitteln)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoring
c) Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen und Fachbuchaktionen
d) Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene natürliche Personen, die sich an der
Vereinsarbeit beteiligen und ihren Verpflichtungen nachkommen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und solche natürliche und juristischen
Personen oder Institutionen, die durch die Art ihrer Tätigkeit dem Beruf des
Bilanzbuchhalters oder des Controllers nahe stehen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die eine
Bilanzbuchhalterprüfung bzw. den Controllerabschluss (von WIFI, BFI, KWT oder
ähnlichen) haben oder eine diesem gleichzustellende Qualifikation nachweisen
können, sowie juristische Personen und rechtsfähige Gesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuen und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle
vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten auf ein anderes
Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der
Rechnungsabschlüsse unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
d) Entlastung des Vorstandes
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zumindest sechs Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier und den jeweiligen Stellvertretern.
Die Wahl von weiteren Funktionären ist möglich.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt maximal vier Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(7) Bestellung von Arbeitskreisen und Beiräten (ohne Stimmrecht im Vorstand)
(8) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorstands.
Wesentliche Verpflichtungen sowie jene Rechtgeschäfte, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit den im § 3, Abs. 2 stehen, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte
zwischen Vortandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds. Schriftliche Ausfertigungen in Geldangelegenheiten (=
vermögenswerte Dispositionen) bedürfen der Unterschrift des Obmanns oder des
Kassiers, bzw. deren Stellvertretern.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
maximal vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die
Rechungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach der Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nah bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.


